Der Keller ist voll, das alte Sofa steht noch im Keller, und die Kinder brauchen die Spielzeuge von vor zehn Jahren eh nicht mehr. Also: Ab auf eBay damit. Was könnte einfacher sein?
Ganz so einfach ist es aber nicht immer. Denn seit einigen Jahren schauen sowohl das Finanzamt als auch die Plattformen selbst genauer hin, wenn es ums Verkaufen geht. Wann fällt Mehrwertsteuer an – und wann nicht?
Privat verkaufen: Grundsätzlich keine MwSt
Gute Nachricht zuerst: Als Privatperson, die gelegentlich Dinge verkauft, müssen Sie keine Mehrwertsteuer berechnen oder abführen. Sie sind kein Unternehmer im steuerlichen Sinne.
Das gilt für: – Alte Kleidung – Gebrauchte Elektronik – Bücher, DVDs, Spiele – Möbel und Haushaltsartikel – Spielzeug Ihrer Kinder
Kurz gesagt: Wenn Sie Ihren eigenen Haushalt ausmisten, sind Sie steuerlich auf der sicheren Seite.
Wann wird aus einem Privatverkäufer ein Unternehmer?
Hier wird es interessant – und für viele überraschend. Das Finanzamt unterscheidet nicht nach Absicht, sondern nach Häufigkeit und Systematik.
Wenn Sie regelmäßig Dinge einkaufen, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen, oder wenn Sie in kurzer Zeit sehr viele gleichartige Artikel verkaufen, können Sie als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden. Und dann gelten plötzlich ganz andere Regeln.
Konkrete Warnsignale: – Sie verkaufen mehr als 30 gleichartige Artikel pro Jahr – Sie kaufen Ware gezielt ein, um sie weiterzuverkaufen – Sie haben einen eigenen eBay-Shop mit professionellem Auftritt – Ihre Verkaufserlöse übersteigen regelmäßig mehrere Tausend Euro
Es gibt keine feste Grenze – das Finanzamt entscheidet immer im Einzelfall. Im Zweifel lohnt sich ein kurzes Gespräch mit einem Steuerberater.
Das neue Plattformen-Meldepflichtgesetz
Seit 2023 gilt in Deutschland (und der gesamten EU) das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Das bedeutet: eBay und andere Plattformen sind verpflichtet, Verkäuferdaten automatisch ans Finanzamt zu melden – wenn bestimmte Grenzen überschritten werden.
Die Meldepflicht greift bei: – Mehr als 30 Transaktionen pro Jahr, oder – Einnahmen über 2.000 Euro pro Jahr
Wichtig: Das bedeutet nicht automatisch, dass Sie Steuern zahlen müssen. Es bedeutet nur, dass das Finanzamt Bescheid weiß. Wer legal handelt, hat nichts zu befürchten.
Einkommensteuer vs. Mehrwertsteuer – der Unterschied
Viele verwechseln hier zwei verschiedene Steuern:
Einkommensteuer fällt an, wenn Sie mit dem Verkauf einen Gewinn machen – also mehr erlösen als Sie ursprünglich bezahlt haben. Bei gebrauchten Privatgegenständen, die Sie länger als ein Jahr besessen haben, ist das meist steuerfrei (private Veräußerungsgeschäfte).
Mehrwertsteuer fällt erst an, wenn Sie als Unternehmer gelten. Dann müssen Sie 19% auf Ihre Verkaufspreise aufschlagen und ans Finanzamt abführen.
Als Privatperson, die gelegentlich entrümpelt: Keine der beiden Steuern ist ein Problem.
Praktisches Beispiel
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine alte Spielekonsole für 250 Euro verkauft. Ursprünglich haben Sie 400 Euro dafür bezahlt.
- Sie sind Privatperson → Keine MwSt fällig
- Sie haben einen Verlust gemacht → Keine Einkommensteuer fällig
- Keine Buchführung, keine Steuererklärung nötig → Alles klar
Hätten Sie die Konsole für 300 Euro gekauft und für 500 Euro verkauft, und würden Sie das regelmäßig tun? Dann sollten Sie genauer hinschauen.
Was tun, wenn Sie wirklich gewerblich verkaufen möchten?
Dann melden Sie ein Gewerbe an, holen sich eine Umsatzsteuer-ID und wickeln alles ordentlich ab. Das klingt nach Aufwand, hat aber auch Vorteile: Sie können Einkaufskosten und Gebühren als Betriebsausgaben absetzen.
Fazit
Wer gelegentlich seinen Haushalt ausmistet, muss sich wegen der Mehrwertsteuer keine Sorgen machen. Wer hingegen regelmäßig und systematisch verkauft, sollte ehrlich prüfen, ob er nicht schon als Unternehmer gilt – denn das Finanzamt weiß durch die neue Meldepflicht mehr als früher.
Im Zweifel: lieber einmal zu viel nachfragen als einmal zu wenig.
